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Landwirtschaft

Erosionsschutzverordnung

Mit dieser Verordnung werden zum einen landwirtschaftliche Flächen in Baden-Württemberg nach dem Grad der Wasser- und Winderosionsgefährdung (Erosionsgefährdung) eingeteilt sowie die entsprechende Gebietskulisse ausgewiesen. Zum anderen werden abweichende Anforderungen für den Pflugeinsatz auf wassererosionsgefährdeten Flächen bei Umsetzung gleichwertiger Erosionsschutzmaßnahmen festgelegt.

Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen gemäß Kapitel II oder die jährlichen Zahlungen gemäß den Artikeln 70 bis 72 der Verordnung der Europäischen Union (EU) 2021/2115 erhält, muss verschiedene Grundanforderungen zur Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand und damit auch zum Erosionsschutz einhalten. Nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2115 haben die Mitgliedstaaten Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) festzulegen. Die GLÖZ-Standards werden in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgelistet. Im GLÖZ-Standard 5 wird festgelegt, dass zur Begrenzung der Erosion Mindestpraktiken der Bodenbewirtschaftung entsprechend den standortspezifischen Bedingungen festzulegen sind.

Die Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAPKondV) gibt vor, dass die Landesregierungen die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung einzuteilen und geeignete Maßnahmen der Bodenbewirtschaftung zur Begrenzung der Erosion an diesen Flächen festzulegen haben.

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